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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Anfechtung durch Widerspruch in der Verteilungstagsatzung.

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§§ 213, 231 EO; §§ 43, 120 IO. Der sog Anfechtungswiderspruch ist eine selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts auch nach der IO. Seine Geltendmachung durch Erhebung eines Widerspruchs iSd § 213 Abs 1 EO steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung nach § 120 IO offen. Es handelt sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden muss. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 231 Abs 1 EO hat die Fristwahrung nur dann Bestand, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist des § 231 Abs 2 EO anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen, solange die Frist des § 43 Abs 2 IO noch offen ist.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2017/2356
  • OGH, 29.03.2017, 3 Ob 14/17f

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