Zur Auskunftspflicht der Bank im Abhandlungsverfahren.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 6275 Wörter
- Seiten 495 -501
- https://doi.org/10.47782/oeba201707049501
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§§ 540, 762 ABGB; §§ 541, 756 ff ABGB idF ErbRÄG 2015; §§ 166, 169, 177 AußStrG; § 38 BWG; § 7a GKG. Eine Anfrage des Gerichtskommissärs an die Bank des Erblassers setzt ausreichende Anhaltspunkte (a) für die Existenz von Vermögen und (b) für die Nachlasszugehörigkeit dieses Vermögens voraus. Der Auskunftsanspruch von Gerichtskommissär und Abhandlungsgericht leitet sich nicht von jenem des verstorbenen Kunden ab, sondern ergibt sich aus § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Diese Ausnahmebestimmung unterscheidet nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen. Die Bank kann eine Auskunft daher nicht wegen Rechten Dritter verweigern.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Riss, Olaf
- OGH, 29.09.2016, 2 Ob 183/15y
- oeba-Slg 2017/2354
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