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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Anwendbarkeit von § 9 EO bei der Veräußerung einer streitverfangenen Sache.

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§ 9 EO. Wird eine in Streit verfangene Sache (Liegenschaft), deren Rückgabe durch die beklagte Partei begehrt wurde, vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung veräußert, ist eine privative Schuldübernahme durch die Käuferin (als nunmehr verpflichtete Partei) nicht zu verlangen. Vielmehr geht der (erst in der Folge) titulierte Anspruch ex lege auf sie als Einzelrechtsnachfolgerin über.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 15.12.2022, 3 Ob 185/22k
  • oeba-Slg 2023/2916

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