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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Thomale, Chris

Zur Unwirksamkeit eines Zins-Swaps.

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§§ 867, 983, 1016 ABGB; Art 119a B-VG. Nach § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 bedarf der „Abschluss von Darlehensverträgen“ der Genehmigung der LReg, wenn durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt 15% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Zins-Swap-Vereinbarungen ist geboten, weil auch letztere Vereinbarungen dazu geeignet sind, die mit einem genehmigungspflichtigen Darlehen übernommene Zinsbelastung nachträglich in einer für die Gemeinde nachteiligen Weise zu verändern. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts besteht schon dann, wenn eine Überschreitung der Wertgrenzen möglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn trotz der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung von Leitzinsen und Devisenkursen langjährige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, von denen sich die Gemeinde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht vorzeitig lösen kann.

  • Liebel, Fabian
  • Kellner, Markus
  • Thomale, Chris
  • OGH, 18.08.2022, 10 Ob 18/21a
  • oeba-Slg 2023/2911

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