§ 3 Abs 1 VbVG als alternativer Mischtatbestand und die Bemessung der Verbandsgeldbuße im Finanzstrafverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 1132 Wörter
- Seiten 740 -741
- https://doi.org/10.33196/jbl201811074001
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§ 3 Abs 1 VbVG normiert einen alternativen Mischtatbestand, womit es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion insoweit gleichgültig ist, welche der Tatbestandsvarianten des § 3 Abs 1 VbVG verwirklicht worden ist, das heißt, ob die Tat zugunsten des belangten Verbandes begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch sie Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG).
§ 5 VbVG regelt die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ und ist auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar. Einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße steht nichts entgegen.
- § 5 VbVG
- § 3 Abs 1 VbVG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2018, 740
- OGH, 09.05.2018, 13 Os 25/18b
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- LG Innsbruck, 20.10.2017, 39 Hv 57/17g
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