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Keine Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 140
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2162 Wörter, Seiten 709-711

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Weder das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) 2013 noch das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG) 2013 enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugewiesen (vgl § 3 Z 4 und § 10 Abs 1 B-KJHG 2013). Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage.

Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht.

  • BG Innere Stadt Wien, 08.05.2017, 7 Ps 37/13x
  • § 181 Abs 1 ABGB
  • § 3 Z 4 B-KJHG
  • Öffentliches Recht
  • § 10 Abs 1 B-KJHG
  • § 24 WKJHG
  • LGZ Wien, 27.07.2017, 43 R 362/17d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 22 B-KJHG
  • OGH, 15.12.2017, 1 Ob 179/17f
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2018, 709

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