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Feststellung des Ausschlusses künftiger Unfallfolgen

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Der mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festgestellte Ausschluss künftiger Unfallfolgen ist der Feststellung des („gänzlichen“ oder „absoluten“) Ausschlusses gleichzuhalten. Eine derartige Feststellung bedeutet kein Minus gegenüber einem „absoluten“ Ausschluss. Dies könnte ohne wörtliche Übernahme der Diktion des Sachverständigen mit einer (bloß) auf Ausschluss lautenden Tatsachenfeststellung verdeutlicht werden. Denn es kommt für das Feststellungsinteresse nur darauf an, ob die Möglichkeit künftiger Schäden ausgeschlossen ist oder nicht.

  • LGZ Wien, 28.09.2017, 35 R 206/17d
  • OGH, 22.03.2018, 2 Ob 11/18h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Hietzing, 14.06.2017, 6 C 539/16v
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2018, 726
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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