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Juristische Blätter

Heft 11, November 2018, Band 140

Amtshaftung: keine Unzulässigkeit des Rechtswegs ungeachtet des Ergreifens einer aussichtslosen Rechtsverfolgungsmaßnahme

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Den Personalämtern – (unter anderem) beim Vorstand der Österreichischen Post AG (§ 17 Abs 2 Poststrukturgesetz – PTSG) – kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde unter anderem für die bei der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten zu. Die Republik Österreich hat daher für Maßnahmen der Personalämter nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.

Für den Kläger, der seine Amtshaftungsansprüche auf die mit dem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfahren verbundene Dienstfreistellung zurückführt, war es von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher liegt, trotz an sich bestehender Rettungspflicht, auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Daran kann auch der Umstand, dass der Kläger (ersichtlich aus besonderer Vorsicht) auch diesen (ungeeigneten) Verfahrensweg gewählt hat, nichts ändern.

Besteht die Möglichkeit, im dienstrechtlichen Verfahren die Ausstellung eines Bescheids (Verwendungsänderungsbescheid) zu beantragen, der über die Zuweisung des aktuellen „unterwertigen“ Arbeitsplatzes abspricht, diesen Bescheid sodann im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen und damit das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen, so ist ein solches Vorgehen zumindest abstrakt geeignet, die vom Kläger als „Mobbinghandlung“ angesehene unterwertige Verwendung zu beenden. Daraus folgt die Unzulässigkeit des Rechtswegs.

  • § 17 Abs 2 PTSG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2018, 720
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 2 AHG
  • LG Salzburg, 15.11.2016, 12 Cg 33/16z
  • OLG Linz, 21.08.2017, 4 R 22/17h
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.02.2018, 1 Ob 176/17i
  • Arbeitsrecht

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