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Abwesenheitsverfahren und Zuschaltung des Angeklagten per Videokonferenz in der Hauptverhandlung

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Die Mitwirkung des – nicht auch körperlich anwesenden – Angeklagten an der Hauptverhandlung im Weg seiner „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Eine (dennoch) auf diese Weise durchgeführte Hauptverhandlung (und Urteilsfällung) findet in Abwesenheit des Angeklagten statt.

Wurde dem Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt, dass sich der Angeklagte in Haft befindet – sich seinem Erscheinen also ein unabwendbares Hindernis entgegenstellt –, so dürfen die Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in der Regel nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Vielmehr hat das Gericht in einem solchen Fall die Justizanstalt um Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung zu ersuchen, und zwar entweder anlässlich der Ladung des Angeklagten gemäß § 221 Abs 1 StPO oder gemäß § 427 Abs 2 S 1 StPO.

  • § 478 Abs 1 StPO
  • Öffentliches Recht
  • § 427 Abs 1 StPO
  • BG St. Johann im Pongau, 14.03.2017, 61 U 113/16x
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 06.12.2017, 13 Os 122/17s
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2018, 478
  • Arbeitsrecht

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