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Onlineshop: Darstellung aller Eigenschaften einer Ware im „Warenkorb“

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§ 8 FAGG verlangt keine umfassende Darstellung aller Eigenschaften einer Ware oder der Dienstleistung. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte mit einem Blick zu erfassen. Die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG führt daher zu einer nochmaligen Information.

Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach § 8 Abs 1 FAGG müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden. Eine Verlinkung zu umfassenden Detailinformationen erfüllt nicht § 8 Abs 1 FAGG.

  • OLG Linz, 18.10.2017, 1 R 132/17p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2018, 460
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 8 FAGG
  • OGH, 23.01.2018, 4 Ob 5/18s
  • LG Salzburg, 06.07.2017, 9 Cg 100/16f
  • Arbeitsrecht

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