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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2018, Band 140

Rechtswahlklauseln in AGB (eines Versandhandelsunternehmens) im Verbandsprozess

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Auf den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich die Verwendung der beanstandeten Klauseln auswirkt. Das auf die Zulässigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist allerdings auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. Dies führt im Regelfall zur Anwendung von Art 6 Rom I-VO.

Eine in AGB enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

Eine Klausel in AGB, die an einen „Basiszinssatz der EZB“ anknüpft, ist intransparent, da ein solcher nicht existiert und auch nicht als Synonym für den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verstanden werden kann. Dieser ist auch mit dem von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichen Basiszinssatz nicht identisch.

Das Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG idF vor dem FAGG ist nicht formgebunden.

Ein Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Vertragsverletzung seines Lieferanten („Selbstbelieferungsvorbehalt“) verstößt jedenfalls dann mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, wenn der Unternehmer auch bei bloß kurzfristigen Lieferverzögerungen seines Lieferanten vom Vertrag zurücktreten kann.

Ein Verstoß gegen § 27 Abs 6 ZaDiG liegt auch dann vor, wenn in AGB ein besonderes Entgelt für eine – regelmäßig das Erteilen eines Überweisungsauftrags erfordernde – „Zahlung auf Rechnung“ vorgesehen wird.

Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 7 KSchG liegt immer dann vor, wenn in AGB ein sonst bestehendes Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers (zB nach § 471 ABGB) ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Eine Klausel in AGB, wonach der Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB.

Das formularmäßige Einräumen eines zeitlich und sachlich unbeschränkten Werknutzungsrechts an Inhalten, die ein Verbraucher auf die Website eines Versandhandelsunternehmens einstellt (zB an einer Kundenrezension), ist jedenfalls bei Fehlen einer Gegenleistung des Unternehmens gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB.

Österreichisches Datenschutzrecht ist nur nach Maßgabe von § 3 Abs 1 DSG anzuwenden. Dies setzt bei einer auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat voraus, dass die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung dieses Unternehmens in Österreich erfolgt.

Schriftsätze im Verfahren vor dem EuGH sind nach TP 3 C RATG zu honorieren. Dies gilt nicht für (wenngleich begründete) Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Honorierung nach TP 2 I 1 e RATG) oder die Bekanntgabe der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (Honorierung nach TP 1 I a RATG).

  • § 28 KSchG
  • § 27 Abs 6 ZaDiG
  • Art 3 Abs 1 Klausel-RL
  • Art 6 Abs 1 Rom II-VO
  • Öffentliches Recht
  • Art 6 Abs 2 Rom I-VO
  • JBL 2018, 464
  • § 6 KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 29.07.2014, 4 R 129/14s
  • HG Wien, 11.04.2014, 39 Cg 88/12b
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 14.12.2017, 2 Ob 155/16g
  • Arbeitsrecht
  • § 5e KSchG idF BGBl I 13/2014
  • § 879 Abs 3 ABGB

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