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Unfallversicherung: Selbstmordversuch als Folge einer psychischen Erkrankung „unfreiwillig“

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Begeht der Versicherte einen Selbstmordversuch (Sturz von einem Balkon) als Folge einer psychischen Erkrankung und kann er dabei aufgrund dieser Erkrankung keine Alternativen mehr zur Selbsttötung erkennen, dann fehlt ihm die freie Willensbildung und die Dispositionsfähigkeit. Eine Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen „unfreiwillig“.

  • § 181 VersVG
  • Öffentliches Recht
  • LG Salzburg, 05.04.2017, 22 R 110/17f
  • § 179 VersVG
  • § 914 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 169 VersVG
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2018, 456
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Zell am See, 06.02.2017, 16 C 98/16i
  • OGH, 20.12.2017, 7 Ob 113/17v
  • Arbeitsrecht

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