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Akteneinsicht des Gläubigers betreffend die Abgabe einer Erbantrittserklärung, die Ausschlagung oder den Verzicht auf die Erbschaft durch den Schuldner

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Das rechtliche Interesse iS des § 219 Abs 2 ZPO (iVm § 22 AußStrG) an der Kenntnis des titulierten Erbengläubigers, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat, kann auch darin liegen, Auskunft über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit solchen Erklärungen des Erbanwärters zu erhalten.

Das Erbrecht ist als Ganzes unpfändbar; erst der sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung ergebende Anspruch des Erben kann gemäß § 331 EO pfändbar sein. Pflichtteilsforderungen sind hingegen Geldforderungen und nur als solche pfändbar.

  • § 331 EO
  • Öffentliches Recht
  • BG Bezau, 24.10.2018, 2 A 152/18g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 219 Abs 2 ZPO
  • LG Feldkirch, 07.12.2018, 1 R 272/18k
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2020, 331
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 17.12.2019, 2 Ob 37/19h

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