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Keine Strafverfügung nach vorangehender Hauptverhandlung

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Die Strafverfügung ist iS des mit dem Mandatsverfahren verfolgten Ziels der Verfahrensbeschleunigung und Ressourcenschonung ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts zum Zweck der Klärung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung. Nach Durchführung einer – wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss) zu beenden.

  • § 491 StPO
  • JBL 2020, 343
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Mödling, 01.04.2019, 6 U 6/19i
  • OGH, 08.10.2019, 11 Os 116/19x
  • Arbeitsrecht

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