



Heft 2, Februar 2022, Band 144
Amts- und Tierhalterhaftung bei Verletzung durch einen Polizeidiensthund
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 3832 Wörter
- Seiten 96-100
- https://doi.org/10.33196/jbl202202009601
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inkl MwStBei einer Beschädigung durch ein Tier kann der Geschädigte (grundsätzlich) Ersatz für seinen Schaden nach dem AHG und/oder der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB verlangen.
Wenn § 1320 ABGB deutlich zwischen der geschützten Allgemeinheit („jemand“) und denjenigen, die haften sollen (zu denen auch der Verwahrer gehört), unterscheidet, umfasst der mit dieser Bestimmung bezweckte Schutz für „jemanden“, der durch ein Tier beschädigt wird, zwar „jeden Dritten“, nicht aber die durch die Tiergefahr herbeigeführte Schädigung derjenigen Person, die den Schaden selbst schuldhaft veranlasst hat oder deren Aufgabe es ist, die Tiergefahr von anderen (der Allgemeinheit) abzuhalten. Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann daher keinen Schadenersatz nach dieser Bestimmung begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.
- § 1 Abs 1 AHG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2022, 96
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Feldkirch, 11.02.2021, 57 Cg 95/20p
- OGH, 07.09.2021, 1 Ob 109/21t
- Zivilverfahrensrecht
- Punkt 6.9.5. PDHV
- § 1320 Abs 1 ABGB
- OLG Innsbruck, 22.04.2021, 4 R 57/21w
- Arbeitsrecht
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