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Beschränkung auf 50 Teilnehmer bei Begräbnissen unverhältnismäßig

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Die ab 26.12.2020 für einige Wochen geltende Bestimmung in der 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO (BGBl II 598/2020), wonach bei Begräbnissen die Zahl der Teilnehmer mit 50 Personen begrenzt war, verstieß gegen das Recht auf Privatleben und auf Religionsfreiheit. Die Beschränkung war bei gesamthafter Betrachtung unverhältnismäßig: Zwar verfolgte die Maßnahme legitime Ziele und war dazu auch geeignet, jedoch stellt eine solche Beschränkung einen besonders schweren Eingriff dar, da die letzte Verabschiedung von nahestehenden Verstorbenen weder wiederholbar noch substituierbar ist.

Das Verbot des Betretens des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (zB Massage) war hingegen im Hinblick auf die – im Verordnungsakt dokumentierten – damaligen epidemiologischen Verhältnisse sachlich gerechtfertigt, ebenso die ab 26.12.2020 geltende ganztägige – von Ausnahmen durchbrochene – Ausgangsregelung.

  • VfGH, 24.06.2021, V 2/2021
  • § 1 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 12 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO
  • § 5 COVID-19-MaßnahmenG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 5 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO
  • § 15 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO
  • § 1 COVID-19-MaßnahmenG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2022, 83

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