


Anfechtung von Zahlungen aus Mitteln des Schuldners, die er aus strafbaren Handlungen erlangt hat
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2157 Wörter, Seiten 737-739
30,00 €
inkl MwSt




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Rechtshandlungen sind alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen. Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Schuldners iS des § 27 IO, wenn der Insolvenzverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angeführten Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögens misslang.
Auch solche Zahlungen aus Mitteln des Schuldners, die er aus strafbaren Handlungen erlangt hat, können gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen sein, deren Anfechtung befriedigungstauglich ist.
Die Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin schließt eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich aus.
-
- § 28 Z 1 IO
- HG Wien, 10.11.2022, 26 Cg 6/16d
- § 371 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2023, 737
- OLG Wien, 25.04.2023, 3 R 6/23h
- § 29 Z 1 IO
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 25.09.2023, 17 Ob 17/23h
- Arbeitsrecht
Rechtshandlungen sind alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen. Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Schuldners iS des § 27 IO, wenn der Insolvenzverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angeführten Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögens misslang.
Auch solche Zahlungen aus Mitteln des Schuldners, die er aus strafbaren Handlungen erlangt hat, können gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen sein, deren Anfechtung befriedigungstauglich ist.
Die Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin schließt eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich aus.
- § 28 Z 1 IO
- HG Wien, 10.11.2022, 26 Cg 6/16d
- § 371 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2023, 737
- OLG Wien, 25.04.2023, 3 R 6/23h
- § 29 Z 1 IO
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 25.09.2023, 17 Ob 17/23h
- Arbeitsrecht