Ergebnisse einer von einer ausländischen Behörde durchgeführten Überwachungsmaßnahme – Verwendungsverbot?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 7897 Wörter
- Seiten 739 -747
- https://doi.org/10.33196/jbl202311073901
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Normadressat der StPO sind österreichische – und nicht auch ausländische – Strafverfolgungsorgane. Die Ergebnisse einer innerstaatlich als Überwachung von Nachrichten nach § 134 Z 3 StPO zu beurteilenden Vorgangsweise ausländischer Behörden – ohne deren Veranlassung durch österreichische Strafverfolgungsbehörden – unterliegen nicht dem in § 140 Abs 1 StPO normierten, vom taxativen Nichtigkeitsgrund der Z 3 abgesicherten Verwendungsverbot.
Einer nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehenden Verwendung von Beweisergebnissen kann ein Angeklagter durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iS des Art 6 EMRK abzielende Antragstellung entgegentreten. Solche Anträge haben sinngemäß den Begründungserfordernissen des § 55 Abs 1 StPO zu entsprechen. Darzulegen ist, zu welchem Zweck die beantragte Verfügung begehrt wird, warum die begehrte Verfügung zum angestrebten Zweck tauglich ist und warum der angestrebte Zweck mit einer (Fall-)Norm in Verbindung steht, die ihrerseits aus dem rechtlichen Zweck des Anklage und Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens zur Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf die konkrete Verfahrenssituation hin gebildet wurde. Überdies setzt die Annahme von Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweisverbots die Argumentation voraus, dass der Verstoß den ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehlern nach Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO wenigstens annähernd gleichwertig ist. Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften.
- Schmoller, Kurt
- LGSt Wien, 24.10.2022, 82 Hv 58/22g
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- § 4 StPO
- JBL 2023, 739
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- § 281 Abs 1 Z 3 StPO
- OGH, 24.05.2023, 15 Os 13/23k
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