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Nachweis der Schadenskausalität eines vom Rettungsdienst unterlassenen Transports ins Krankenhaus

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Bei Verletzung eines Schutzgesetzes iS des § 1311 ABGB fordert die stRsp keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Das darf aber nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB die Vermutung besteht, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen. Es kommt zu keiner umgekehrten Beweislast. Vielmehr spricht in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Schädiger, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit – durch Außerkraftsetzen des ihn belastenden Anscheinsbeweises – ernstlich zweifelhaft zu machen. Die Entkräftung des Prima-facie-Beweises erfolgt durch den Beweis des Gegners, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zutrifft, sondern dass die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht.

Für den dem Patienten obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Ist dieser Beweis gelungen, hat der Geschädigte zu beweisen, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. Insbesondere dann, wenn das schwerwiegende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs für die Haftung. Das gilt auch dann, wenn dem Patienten eine Maßnahme vorenthalten wird, die dem in Fachkreisen anerkannten Standard der besten Versorgung entspricht.

  • § 1311 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Innsbruck, 22.12.2021, 67 Cg 93/19i
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 01.06.2022, 1 R 32/22y
  • JBL 2023, 733
  • OGH, 26.07.2023, 9 Ob 69/22w
  • Arbeitsrecht

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