


Kein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung für Verkaufsverbot fossiler Brennstoffe
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2777 Wörter, Seiten 710-713
30,00 €
inkl MwSt




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Einzelpersonen haben keinen Anspruch darauf, dass die/der zuständige Minister/in per Verordnung ein Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl erlässt. Grundsätzlich kann den Staat die Pflicht treffen, wirksame Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie zum Schutz des Privatlebens und des Eigentums zu ergreifen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 69 Abs 1 GewO 1994 kann aus den Grundrechten nicht abgeleitet werden; vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, zur Erfüllung seiner Schutzpflicht eine Auswahl aus den geeigneten Maßnahmen zu treffen.
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- JBL 2023, 710
- VfGH, 27.06.2023, E 1517/2022
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 69 GewO
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Art 4 VO (EU) 842/2018 (LastenteilungsVO)
Einzelpersonen haben keinen Anspruch darauf, dass die/der zuständige Minister/in per Verordnung ein Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl erlässt. Grundsätzlich kann den Staat die Pflicht treffen, wirksame Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie zum Schutz des Privatlebens und des Eigentums zu ergreifen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 69 Abs 1 GewO 1994 kann aus den Grundrechten nicht abgeleitet werden; vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, zur Erfüllung seiner Schutzpflicht eine Auswahl aus den geeigneten Maßnahmen zu treffen.
- JBL 2023, 710
- VfGH, 27.06.2023, E 1517/2022
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 69 GewO
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Art 4 VO (EU) 842/2018 (LastenteilungsVO)