


Anforderungen an die urkundliche Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs für seine Vollstreckbarkeit.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 570 Wörter, Seiten 788-789
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 56, 79 GOG; §§ 39 54, 54b EO. Die betreibende Partei muss eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels beibringen. Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind von der Geschäftsstelle unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 herzustellen und mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügt eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls auch dann nicht, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- OGH, 07.06.2017, 3 Ob 100/17b
- oeba-Slg 2017/2410
§§ 56, 79 GOG; §§ 39 54, 54b EO. Die betreibende Partei muss eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels beibringen. Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind von der Geschäftsstelle unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 herzustellen und mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügt eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls auch dann nicht, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 07.06.2017, 3 Ob 100/17b
- oeba-Slg 2017/2410