Anwendung des WGG bei Veräußerungen vor dem 1. 3. 1991 an Dritte
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 3409 Wörter
- Seiten 245 -248
- https://doi.org/10.33196/wobl202106024501
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Zufolge Art V Abs 2 des 2. WÄG gelten die Rechtsänderungen zwar auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden sind. Dies drückt aber – wie § 43 Abs 1 MRG und ähnliche Bestimmungen in MRG-Novellen – nichts anderes als den allgemeinen Grundsatz aus, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich – wie hier die Übertragung des Eigentums – abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. Vor dem 1. 3. 1991 veräußerte Objekte sind nach § 1 Abs 3 MRG idF vor 2. WÄG zu beurteilen. Das WGG kommt somit im Falle einer Veräußerung an Dritte nicht zur Anwendung.
- OGH, 31.07.2019, 5 Ob 5/19z
- § 18 MRG
- BG Hietzing, 5 Msch 18/17x
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 38 R 106/18x
- § 1 Abs 3 MRG idF vor 2. WÄG
- § 19 MRG
- § 20 MRG
- WOBL-Slg 2021/76
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