


Anwendungsbereich der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 808 Wörter, Seiten 234-235
30,00 €
inkl MwSt




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Es besteht kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten. Der Eigentümer kann in einem solchen Fall die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben. Ganz allgemein kann wegen Handlungen Dritter die negatorische Eigentumsklage nach § 523 ABGB erhoben werden, wenn jemand den Eingriff veranlasst, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Unterlassungspflichten treffen auch denjenigen, der ohne weiteres Zutun bloß als Eigentümer die von der Sache selbst ausgehende Störung verantwortet oder durch Inanspruchnahme der Sache den vom Vormann geschaffenen störenden Zustand tatsächlich aufrecht hält. Der Unterlassungsanspruch kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn eine Anlage Störungen verursacht, diese Anlage jedoch von einem Dritten errichtet wurde.
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- § 854 ABGB
- OLG Linz, 3 R 128/19t
- § 857 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 28.01.2020, 4 Ob 229/19h, Zurückweisung der Revision
- § 523 ABGB
- WOBL-Slg 2021/71
- § 1323 ABGB
Es besteht kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten. Der Eigentümer kann in einem solchen Fall die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben. Ganz allgemein kann wegen Handlungen Dritter die negatorische Eigentumsklage nach § 523 ABGB erhoben werden, wenn jemand den Eingriff veranlasst, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Unterlassungspflichten treffen auch denjenigen, der ohne weiteres Zutun bloß als Eigentümer die von der Sache selbst ausgehende Störung verantwortet oder durch Inanspruchnahme der Sache den vom Vormann geschaffenen störenden Zustand tatsächlich aufrecht hält. Der Unterlassungsanspruch kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn eine Anlage Störungen verursacht, diese Anlage jedoch von einem Dritten errichtet wurde.
- § 854 ABGB
- OLG Linz, 3 R 128/19t
- § 857 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 28.01.2020, 4 Ob 229/19h, Zurückweisung der Revision
- § 523 ABGB
- WOBL-Slg 2021/71
- § 1323 ABGB