



Vereinfachte Zustellung durch Hausanschlag auch gegenüber nicht namentlich Genannten wirksam
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 2563 Wörter
- Seiten 232 -234
- https://doi.org/10.33196/wobl202106023201
30,00 €
inkl MwSt
Im WE-rechtlichen Außerstreitverfahren gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Zustellung durch Hausanschlag gem § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002. Diese ist auch gegenüber zuvor nicht am Verfahren beteiligten Wohnungseigentümern wirksam. Die Wirksamkeit ist selbst dann zu bejahen, wenn sie im Kopf der E nicht namentlich genannt werden. Eine ständige Aktualisierung der im Kopf der E angeführten Parteien ist somit nicht erforderlich. Wenn durch die E allerdings ein Exekutionstitel geschaffen werden soll, ist eine möglichst präzise Bezeichnung der Parteien anzustreben, um exekutionsrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
Ein Fruchtgenussberechtigter hat Parteistellung im Bestellungsverfahren eines vorläufigen Verwalters, weil der Wohnungseigentümer eines derart belasteten Mit- und WE-Anteils bei Angelegenheiten der Verwaltung verdrängt wird.
- BG Baden, 9 Msch 2/19h
- OGH, 22.10.2020, 5 Ob 50/20v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 52 Abs 2 Z 4 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- LG Wiener Neustadt, 19 R 41/19v
- § 23 WEG
- § 24 WEG
- WOBL-Slg 2021/70
Weitere Artikel aus diesem Heft