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Vermietung hat keinen Einfluss auf Nutzwertfestsetzung oder Ausgleichszahlung; Realteilung durch WE-Begründung

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Die Vermietung – ob zu einem angemessenen oder darunter liegenden Mietzins – hat keinen Einfluss auf die Nutzwertfestsetzung.

Bei der Realteilung muss jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und eines seiner Quote entsprechenden Werts erhalten; nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden. Bei der für den Wertausgleich notwendigen Ermittlung des Verkehrswerts ist bei Vermietung zu einem unter dem Marktniveau liegenden Mietzins von jenen Erträgen auszugehen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können. Eine Vermietung von Objekten zu einem unter dem Marktniveau liegenden Mietzins hat daher auch keinen Einfluss auf die Ausgleichszahlung.

  • OGH, 26.05.2020, 2 Ob 36/20p
  • LGZ Wien, 46 R 349/19t
  • § 381 EO
  • § 3 Abs 1 Z 3 WEG
  • § 351 EO
  • BG Innere Stadt Wien, 26 C 1467/18g
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 5 Abs 3 LBG
  • WOBL-Slg 2021/68

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