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Rechtzeitiger Seitenwechsel beim Beschlussanfechtungsverfahren

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Der Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 ist gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Passiv legitimiert sind also sämtliche nicht antragstellenden Wohnungseigentümer. Grundsätzlich kann ein überstimmter, in einem solchen Antrag zunächst als AG geführter Wohnungseigentümer die Seite wechseln und dem Anfechtungsantrag beitreten. Dies ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass dies innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat geschieht. Nach Ablauf dieser Anfechtungsfrist ist das Anfechtungsrecht präkludiert und ein „Beitritt“ nicht mehr möglich. Wer es somit verabsäumt, den Mehrheitsbeschluss anzufechten, ist als AG zu behandeln.

  • OGH, 14.04.2020, 5 Ob 207/19f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses (LGZ Wien)
  • WOBL-Slg 2021/69
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 24 WEG
  • § 52 WEG

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