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Wiederkaufsrecht geht bei Verschmelzung von Gesellschaften nicht unter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 2911 Wörter
- Seiten 239-242
- https://doi.org/10.33196/wobl202106023901
30,00 €
inkl MwStDie Besonderheit der Verschmelzung liegt darin, die Beendigung der juristischen Person ohne Erfordernis eines Liquidationsverfahrens herbeizuführen. Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Da die Übertragung der Rechte und des Vermögens einer juristischen Person auf die übernehmende Gesellschaft im Weg der Verschmelzung nicht deren (endgültigen) Untergang gleichzusetzen ist und bei dieser gesellschaftsrechtlichen Maßnahme die Gesamtheit der Rechte erhalten bleiben soll, geht auch ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht nicht unter. Der vom historischen Gesetzgeber verfolgte Zweck des § 1070 ABGB, die übermäßig lange Beschränkung des freien Rechtsverkehrs von Liegenschaften zu unterbinden, stößt bereits mit der Einräumung dieses Rechts einer juristischen Person an seine Grenzen, weil eine solche nicht zwingend ein natürliches Ende hat. Das Fehlen einer zeitlichen Bindung, wie es das Lebensende einer natürlichen Person mit sich bringt, ist damit in der Natur der Sache gelegen und kann diesem Ergebnis nicht erfolgreich entgegengehalten werden.
- OGH, 18.12.2019, 5 Ob 136/19i
- LG Leoben, 1 R 93/19x
- BG Liezen, TZ 1249/2019
- § 1075 ABGB
- § 132 GBG
- § 1459 ABGB
- § 94 GBG
- § 1074 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1479 ABGB
- WOBL-Slg 2021/74
- § 131 GBG
- § 1070 ABGB
- § 1068 ABGB
- § 26 ABGB
- § 136 GBG
- § 96 GmbHG
- § 1072 ABGB
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