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Ausschluss der Revision an den VwGH bei geringen Verwaltungsstrafen konventionskonform

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Bei einer strafbaren Handlung, die mit einer Verwaltungsstrafe in Form einer niedrigen Geldbuße und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit sanktioniert wird, handelt es sich um ein Vergehen geringfügiger Art iSd Art 2 Abs 2 7. ZPEMRK und somit um eine Ausnahme vom Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein Vergehen geringfügiger Art handelt, ist ua auf die Schwere der Sanktion im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung abzustellen. Die Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nicht aus, wenn deren Vollstreckung nicht im Ermessen der Behörde liegt und in ausreichendem Maße Verfahrensgarantien unterworfen ist.

  • EGMR, 26.10.2021, Nr 20962/15, Kindlhofer ./. Österreich
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Art 2 7. ZPEMRK
  • JST-Slg 2022/1

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