Betätigung im nationalsozialistischen Sinne durch Versenden einer Postkarte, Anklageeinspruch
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 9
- Judikatur, 1214 Wörter
- Seiten 177 -178
- https://doi.org/10.33196/jst202202017701
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Das Tatbild des § 3g VerbotsG hat eine große Reichweite und kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden. Davon ist jedes sonstige, einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche Verhalten umfasst, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken, also bereits jedes nach außen hin in Erscheinung tretende, für die Außenwelt wahrnehmbare Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss. Jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten soll dadurch schon im Keim erstickt werden.
- § 211 StPO
- StA Salzburg, 31.05.2021, 10 St 149/20t
- JST-Slg 2022/17
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 210 StPO
- OLG Linz, 08.07.2021, 10 Bs 171/21z
- § 212 StPO
- § 3g VerbotsG
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