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Gefälschte Bescheide und Impfzertifikate, keine Diversion aufgrund Generalprävention
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 9
- Judikatur, 2037 Wörter
- Seiten 172-175
- https://doi.org/10.33196/jst202202017201
20,00 €
inkl MwStEin als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu unterstellen ist.
Die Verfälschung eines Quarantäne-Bescheides betreffend eine an SARS-CoV-2 (Corona Virus) erkrankte Person mit dem Ziel, anderen Personen, die noch nicht geimpft oder nach einer SARS-CoV-2-Erkrankung genesen waren, die Durchführung eines COVID-19-Tests zu ersparen, um am sozialen Leben wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können, lässt aus generalpräventiven Gründen ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht zu.
- Oberlaber, Johannes
- § 225a StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Linz, 28.12.2021, 9 Bs 331/21x
- LG Salzburg, 23.11.2021, 38 Hv 91/21y
- § 198 StPO
- § 223 StGB
- § 224 StGB
- § 74 Abs 1 Z 7 StGB
- § 7 JGG
- JST-Slg 2022/15
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