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Bedingte Entlassung, Probezeit und Bewährungshilfe bei Sexualdelikten

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Nach § 48 Abs 1 S 3 Fall 2 StGB erfordert die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr unabhängig vom Strafrest zwingend die Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren. Bei Konkurrenz strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw Selbstbestimmung und anderen strafbaren Handlungen kommt es darauf an, ob die zur aktuellen Strafe führenden Schuldsprüche auch einen solchen wegen einer im zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltenen strafbaren Handlung enthalten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr androht, und die insgesamt verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Nach § 50 Abs 2 Z 2a StGB ist Bewährungshilfe stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bedingt entlassen wird. Ein spezialpräventiv motiviertes Absehen davon sieht das Gesetz nicht vor.

Die Regelung des § 49 StGB stellt keine tragfähige Grundlage für die Abstandnahme von der (neuerlichen) Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung dar.

  • OLG Linz, 19.09.2017, 9 Bs 283/17g
  • Öffentliches Recht
  • § 50 Abs 2 Z 2a StGB
  • § 48 Abs 1 S 3 Fall 2 StGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 30.01.2018, 11 Os 154/17g
  • LG Salzburg, 10.08.2017, 46 BE 107/17z
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2018, 405
  • Arbeitsrecht

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