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Keine Verfassungswidrigkeit von § 2a Abs 5 FinStaG

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Abweisung von zulässigen Parteianträgen auf Aufhebung von (Teilen von) § 2a Abs 5 FinStaG idF BGBl I 69/2016.

Die Regelung, wonach Inhaber von Schuldtiteln, die ein Angebot gemäß § 2a FinStaG abgelehnt haben, von den unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den sie beim Rechtsträger nach § 1 FinStaG erleiden, nicht mehr fordern können und eine Zwangsvollstreckung durch diese Inhaber gegen die zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe jener Ausgleichszahlung zulässig ist, die nach § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG im Angebotsverfahren angeboten und von der gemäß § 2a Abs 4 FinStaG erforderlichen qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht bzw den Gleichheitsgrundsatz.

Die Eigentumsbeschränkung liegt angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren, im öffentlichen Interesse.

Im Unterschied zu dem in VfSlg 20.000/2015 geprüften § 3 HaaSanG handelt es sich vorliegend nicht um einen unmittelbar gesetzlich angeordneten „Haftungsschnitt“. Die Rechtswirkungen des Abs 5 sind vielmehr im Gesamtzusammenhang des von § 2a FinStaG vorgesehenen (privatrechtlich durchzuführenden) Verfahrens zum Erwerb der erfassten Schuldtitel zu sehen. Diese Rechtswirkungen treten gegenüber den Gläubigern, die ein Rückkaufangebot abgelehnt haben, nur für den Fall der Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ein und sind angesichts ihrer Zielsetzung (Beschränkung der Forderungssumme aus der gesetzlichen Haftung und Gestaltung der Rahmenbedingungen des Angebotsverfahrens so, dass faire und gleiche Bedingungen und damit eine „Richtigkeitsvermutung“ für ein angemessenes Ergebnis des Verfahrens bestehen) verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber nur Gläubiger der HETA – und nicht auch andere Gläubiger des Landes Kärnten – in das Verfahren nach § 2a FinStaG einbezogen hat. Die ausschließliche Anwendung bestehender insolvenzrechtlicher Regelungsmechanismen auf Bundesländer ist mit den demokratischen und rechtsstaatlichen Vorgaben des B-VG sowie seinem Konzept der Gewaltenteilung nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen.

Es bestehen ferner keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung zwischen jenen Gläubigern, die ein Angebot angenommen haben und jenen, die es abgelehnt haben: Dass Inhabern von nachrangigen Schuldtiteln insgesamt ein niedrigerer Betrag angeboten wird als Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel ist auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Finanzinstrumenten sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen behalten das Angebot ablehnende Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln diese und damit bleiben auch ihre Forderungen gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG erhalten.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung – 2a Abs 5 FinStaG berührt den Regelungsbereich von §§ 4, 5 K-LHG oder einschlägigen landesgesetzlichen Rechtsnachfolgeregelungen nicht.

Angesichts der Auslegungsfähigkeit der „unbestimmten“ Rechtsbegriffe in § 2a Abs 5 FinStaG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG.

  • Öffentliches Recht
  • § 2a FinStaG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 14.03.2018, G 248/2017 ua
  • JBL 2018, 376
  • Arbeitsrecht
  • § 1 FinStaG

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