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Keine prozessualen Wirkungen einer außergerichtlichen Einigung über die Verlängerung der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs

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Eine außergerichtliche Einigung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, die anlässlich des gerichtlichen Vergleichs festgelegte Widerrufsfrist mit Auswirkung auf den Eintritt der prozessbeendenden Wirkung des Vergleichs zu modifizieren.

  • OLG Linz, 06.10.2017, 3 R 121/17k
  • JBL 2018, 396
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.11.2017, 4 Ob 219/17k
  • LG Salzburg, 01.09.2017, 1 Cg 1/17i
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 204 ZPO
  • Arbeitsrecht

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