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Verschwiegenheitsrecht und Widerspruch gegen die Sicherstellung

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Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig.

  • § 112 Abs 1 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGSt Wien, 05.08.2013, 334 HR 436/08g
  • § 112 Abs 2 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 11.10.2017, 13 Os 94/17y 13 Os 95/17w13 Os 96/17t13 Os 97/17i
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2018, 404

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