Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 3075 Wörter
- Seiten 398 -401
- https://doi.org/10.33196/jbl201806039801
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Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen.
Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen.
- BG Bregenz, 30.05.2017, 8 C 660/15y
- Öffentliches Recht
- § 382g Abs 2 EO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 382 EO
- OGH, 20.12.2017, 7 Ob 179/17z
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 18.07.2017, 1 R 172/17b
- JBL 2018, 398
- Arbeitsrecht
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