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Juristische Blätter

Heft 9, September 2014, Band 136

Befangenheit eines UVS-Mitglieds wegen bereits erfolgter Festlegung in der Sache

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Wenn das Mitglied eines Tribunals ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iS des § 7 Abs 1 Z 3 AVG iVm Art 6 Abs 1 EMRK bedeuten. Lässt sich jedoch ein Mitglied eines Gerichts oder Tribunals außerhalb der Verhandlung mit einer Partei auf eine sachverhaltsbezogene Erörterung ein oder lässt es den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens erkennen, so ist der Anschein der Befangenheit gegeben.

Stellt ein zur Entscheidung in der Sache zuständiges Mitglied eines Tribunals vor der Verhandlung an eine Partei die Anfrage, ein Rechtsmittel zurückzuziehen, und begründet dies damit, dass Deckungsgleichheit mit einem bereits entschiedenen Fall vorliege und dass nicht die Mindeststrafe verhängt werden könne und andernfalls zusätzliche Kosten anfallen würden, so spricht dies für eine bereits erfolgte Festlegung in der Entscheidung und ist dies als eine Verhaltensweise zu werten, die einen wichtigen Grund iS des § 7 Abs 1 Z 3 AVG darstellt, die volle Unbefangenheit des Organs in Zweifel zu ziehen.

  • JBL 2014, 606
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 7 AVG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 24.04.2014, 2013/09/0049
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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