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Begriff der „Bagatellreparatur“ iSd § 14a Abs 2 Z 2b WGG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 34
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
5806 Wörter, Seiten 534-540

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Das Gesetz selbst definiert den Begriff der „Bagatellreparatur“ iSd § 14a Abs 2 Z 2b WGG idF BGBl 157/2015 nicht, weshalb dieser ausgelegt werden muss. Eine solche Bagatellreparatur liegt nur dann vor, wenn sie in qualitativer Hinsicht weder eine spezielle Ausbildung noch die umfassende Kenntnis einschlägiger Vorschriften und/oder besondere Fertigkeiten erfordert oder aber, wenn sie von einem Mieter mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten selbst vorgenommen werden kann und in quantitativer Hinsicht der Aufwand an Zeit, Kosten und Mühe nur gering ist. Je höher der Aufwand an Mühe und/oder Zeit ist, desto weniger ist die Kostenbelastung bei dieser Beurteilung entscheidend.

  • Schinnagl, Michaela
  • WOBL-Slg 2021/153
  • OGH, 18.03.2021, 5 Ob 161/20t
  • § 14a Abs 2 Z 2b WGG
  • BG Floridsdorf, 77 MSch 7/19y
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 51/20v

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