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Miteigentum: Teilungshindernis der Unzeit auch bei Klagseinbringung nach Teilungsklage

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Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch dann vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht.

  • OLG Wien, 12 R 1/20k
  • WOBL-Slg 2021/149
  • OGH, 25.08.2020, 5 Ob 131/20f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 830 ABGB
  • LG Korneuburg, 4 Cg 55/19g

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