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Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten durch den einzelnen Wohnungseigentümer

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Der Verweis auf die vom einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG. Die grundsätzlich für die Definition der Erhaltungsarbeiten geforderte Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung ist bei solchen „fiktiven“ Erhaltungsarbeiten nicht maßgeblich.

Der in § 3 Abs 2 Z 4 MRG genannte Begriff „Umgestaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung“ ist jedenfalls für den Bereich des WE-Rechts dahin einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein Individualrecht des Wohnungseigentümers auf Durchsetzung von – selbst behördlich aufgetragener – Maßnahmen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern, besteht gegen den Mehrheitswillen nicht.

  • § 30 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 3 MRG
  • WOBL-Slg 2021/145
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • BG Hernals, 22 MSch 14/17i
  • LGZ Wien, 39 R 53/18k
  • OGH, 27.05.2020, 5 Ob 169/19t

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