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Kerschner, Ferdinand

Unterlassungsklage wegen Immissionen eines Nachtlokals Jahre nach Eröffnung

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Die in § 364 Abs 2 ABGB gebrauchten Ausdrücke „örtlich“ und „ortsüblich“ sind nicht idS zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankommt. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Handelt es sich bei einem Lokal um das einzige Lokal im näheren Umkreis, das nach Mitternacht noch geöffnet hat und ist das Lokal kein Betrieb, der – vergleichbar einer Bahnanlage, einem industriellen Großbetrieb, einem Sportstadion oder einer großen Gondelbahn – den Charakter eines Raumes allein zu prägen im Stande ist, liegt keine durch Nachtgastronomie geprägte Örtlichkeit vor. Ist das Lokal für die Örtlichkeit iSd § 364 Abs 2 ABGB nicht prägend, macht das Verhalten seiner Gäste dieses nicht ortsüblich. Es schadet demnach nicht, wenn die Klage erst viele Jahre nach Lokaleröffnung erhoben wurde.

Aus der Einführung des generellen Rauchverbots in Lokalen kann nicht abgeleitet werden, dass Nachbarn mehr Immissionen – von draußen rauchenden Gästen – zu erdulden hätten.

  • Kerschner, Ferdinand
  • OGH, 01.09.2021, 3 Ob 76/21d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision (OLG Linz 1 R 148/20w)
  • § 79 GewO
  • § 477 ZPO
  • § 405 ZPO
  • § 113 Abs 5 GewO
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • § 364a ABGB
  • WOBL-Slg 2021/146

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