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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2021, Band 34

Neuerliche Zustimmung der Wohnungseigentümer nur bei gravierender Änderung von Baumaßnahmen notwendig

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Lediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, bedarf einer neuerlichen Zustimmung der Wohnungseigentümer. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann hingegen ergeben, dass geringfügige Änderungen von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind. Dies betrifft insb solche, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten haben. Die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung einer Änderung erforderlich und zu erlangen ist, spielt im Verfahren nach § 16 WEG 2002 solange keine Rolle, als nicht von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls zu rechnen ist. Über die Baubewilligung entscheidet die Baubehörde, der auch die Überwachung der bewilligungsgemäßen Bauausführung zukommt. Die für baubewilligungspflichtige Maßnahmen durch die Bauordnungen vorgeschriebene Zustimmung aller Miteigentümer ist durch Beschluss des Außerstreitrichters im Änderungsverfahren dann durchsetzbar, wenn eine Verletzung von Interessen der übrigen Miteigentümer nicht in Betracht kommt.

  • § 16 WEG
  • LGZ Wien, 35 R 241/19d
  • OGH, 22.10.2020, 5 Ob 180/20m
  • BG Leopoldstadt, 13 C 316/15f
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/144

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