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Vonkilch, Andreas

Mietzinsbefreiung infolge pandemiebedingter Betretungsverbote (Sonnenstudio)

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Zu den in § 1104 ABGB (ua) ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“. Bei der COVID-19-Pandemie handelt es sich um eine Seuche, weil COVID-19 eine Infektionskrankheit ist, die infolge ihrer großen Verbreitung und der Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Auch wenn erst unmittelbar aus einer hoheitlichen Anordnung (Betretungsverbot) folgt, dass das für bestimmte Geschäftszwecke gemietete Objekt gar nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden darf, kommt es zu einer vollständigen Mietzinsbefreiung. Das bloße Belassen des Inventars in den Räumen ist keine teilweise Nutzung des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten Zweck.

Auf die Frage, ob der Bestandnehmer trotz Anwendbarkeit des § 1104 ABGB verpflichtet sein könnte, BK zu zahlen, war in casu nicht einzugehen. Es bleibt ebenso offen, welche Bedeutung staatliche Hilfsmaßnahmen auf die Mietzinsbefreiung haben. Rechtsfragen, die sich aus einer zumindest teilweisen Nutzung des Bestandobjekts ergeben könnten, stellen sich im vorliegenden Fall auch nicht.

  • Vonkilch, Andreas
  • OGH, 21.10.2021, 3 Ob 78/21y
  • § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz
  • § 1105 ABGB
  • LG Krems, 1 R 176/20t
  • § 1 COVID-19-MG
  • § 36 EO
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 35 EO
  • WOBL-Slg 2021/152
  • BG Horn, 2 C 168/20w
  • § 1104 ABGB

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