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Etzersdorfer, Ingmar

Mietzinsminderung bei Heizungsausfall nur während der kalten Jahreszeit

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Der Mietzinsminderungsanspruch des Mieters berechnet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts. Bei einem Heizungsausfall besteht dieser Anspruch somit nur während der üblichen Heizperiode, wird also auf die kalte Jahreszeit beschränkt.

Für die Frage der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 und 2 MRG und deren Durchsetzung ist es grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die zu erhaltenden Gebäudeteile und Einrichtungen vom Vermieter oder vom Mieter geschaffen werden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass auch ein Mietzinsminderungsanspruch des Mieters besteht. Eine Mietzinsminderung entfällt dann, wenn der Mangel vom Bestandnehmer verschuldet wird, oder er den Mangel selbst rechtswidrig verursacht, ohne seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Die Schlussfolgerung, die Mietzinsminderung sei zwingende Folge der Bejahung der Erhaltungspflicht, ist daher unzutreffend.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 1096 ABGB
  • § 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 MRG
  • WOBL-Slg 2021/150
  • OGH, 10.12.2020, 3 Ob 104/20w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 261/19t

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