Mietzinsrückstand: Erkrankung schließt grobes Verschulden nicht schlechthin aus
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 331 Wörter
- Seiten 510 -511
- https://doi.org/10.33196/wobl202112051001
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Dem Rechtsanwender wird bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine Erkrankung – wie bspw eine Alkoholabhängigkeit – schließt grobes Verschulden nicht schlechthin aus.
- § 33 MRG
- WOBL-Slg 2021/143
- OGH, 27.01.2021, 7 Ob 8/21h, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- LG Innsbruck, 2 R 116/20b
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