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Mietzinsrückstand: Erkrankung schließt grobes Verschulden nicht schlechthin aus

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Dem Rechtsanwender wird bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine Erkrankung – wie bspw eine Alkoholabhängigkeit – schließt grobes Verschulden nicht schlechthin aus.

  • § 33 MRG
  • WOBL-Slg 2021/143
  • OGH, 27.01.2021, 7 Ob 8/21h, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 2 R 116/20b

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