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Berichtigung der Parteienbezeichnung wegen fehlender Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft

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Die Rsp lässt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ zu erkennen ist. Konnte ein Vertrag mangels einer so weit reichenden Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft nicht mit dieser zu Stande kommen, können nur einzelne Eigentümer gemeint sein.

  • Miet- und Wohnrecht
  • § 235 Abs 5 ZPO
  • WOBL-Slg 2014/61
  • LGZ Wien, 15 Cg 67/10y
  • § 18 Abs 1 WEG
  • OGH, 28.11.2013, 6 Ob 128/13m
  • OLG Wien, 15 R 68/13z

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