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Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Elementarereignis Ursache für die Immission war

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Der Grundeigentümer ist befugt, mittelbare Einwirkungen aufgrund des Nachbarrechts abzuwehren, soweit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft. Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörnigen Immissionen. Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Elementarereignis Ursache für die Immission war.

  • LG St. Pölten, 02.10.2013, 21 R 23/13k
  • BG Melk, 02.10.2013, 5 C 230/12v
  • OGH, 02.10.2013, 7 Ob 109/13z
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/65
  • § 364 Abs 2 ABGB

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