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Montage eines Klimageräts ist eine zustimmungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG

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Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist schon aufgrund der damit einhergehenden Durchbohrung der Außenmauer keine Bagatelle. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen.

  • WOBL-Slg 2014/60
  • OGH, 27.11.2013, 5 Ob 204/13f, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LGZ Wiener Neustadt, 18 R 33/13a
  • BG Mödling, 3 C 878/12g

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