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Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Mietgegenstandes

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Ein erheblich nachteiliger Gebrauch eines Mietgegenstandes gem § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden.

  • OGH, 26.02.2014, 7 Ob 21/14k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 238/12i
  • WOBL-Slg 2014/59
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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