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Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, sind niemals ortsüblich

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Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, sind niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen.

  • § 364 ABGB
  • LGZ Wien, 6 Cg 88/11x
  • WOBL-Slg 2014/64
  • OLG Wien, 15 R 111/13y
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 16.12.2013, 6 Ob 216/13b
  • § 364a ABGB

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