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Überflutungen der Wohnung und Müll als Aufhebungsgrund gem § 1118 erster Fall ABGB

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Wird die gesamte Wohnung mit Müll so vollgestopft, dass es an den Elektrogeräten und Steckdosen zu Hitzestau kommen kann und andererseits auch zu Überflutungen der Wohnung, da der Mieter Wasser aus einem Waschbecken oder einer Badewanne überlaufen ließ, ist das Vorliegen des Aufhebungsgrundes iSd § 1118 erster Fall ABGB zu bejahen.

  • OGH, 19.12.2013, 9 Ob 71/13a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2014/69
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 3 R 251/13b

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